EuGH: Direkte Links auf frei zugängliche Inhalte sind urheberrechtlich zulässig
Handelt es sich um bereits frei zugängliche Inhalte werden diese nach Ansicht der Richter durch die Verlinkung keinem neuen Publikum zugänglich gemacht. Die Rechteinhaber, so der EuGH, wollen mit der verlinkten, bereits frei zugänglichen Wiedergabe ihrer Inhalte die gesamte Öffentlichkeit erfassen. Diese umfasst dann auch diejenigen, die über den Link zu dem Inhalt gelangen. Aus dieser Begründung lasse sich zudem entnehmen, dass es urheberrechtlich unzulässig sei, wenn ein neues Publikum durch die Verlinkung Zugang finde, etwa durch Umgehung von beschränkenden Maßnahmen, so Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. aus Lünen.
"Diese Entscheidung ist zunächst ein wichtiger Schritt, um das Urheberrecht und die Interessen der Urheber mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets in Einklang zu bringen", sagt Faber. Er erklärt weiter: "Wären direkte Links auf frei zugängliche Inhalte unzulässig, hätte dies eine gewaltige Umstellung in der Nutzung des Mediums zur Folge. Insofern ist es begrüßenswert, dass der EuGH hier der Lebenswirklichkeit entsprechend geurteilt hat. Allerdings steht die womöglich interessantere Entscheidung des EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von eingebetteten Inhalten (YouTube) noch aus. Erst dann lässt sich tatsächlich abschätzen, wie sehr Nutzer sich künftig umzustellen haben."
Hier geht es direkt zum EuGH-Urteil.
Yvonne Wodzak 14.02.2014