
Das Verwaltungsgericht Potsdam hält die Untersagung des AfD-Werbespots für verhältnismäßig – Foto: EKH-Pictures-AdobeStock
Entscheidung gefallen
Gericht bestätigt Verbot von KI-Spot der AfD Brandenburg
Anfang 2025 hat die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) der als rechtsextrem eingestuften AfD Brandenburg die Verbreitung eines KI-Spots untersagt, der im Wahlkampf zur Landtagswahl 2024 zum Einsatz kam. Als Grund gab die Anstalt einen Verstoß gegen den Jugendschutz an. Die Einstufung beruht auf einer Einschätzung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die den Spot als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren einstuft. Er bediene rassistische Stereotype und fördere Vorurteile und ein Grundmisstrauen.
Konkret geht es um das Video „Wochenmarkt oder Drogenmarkt“, in dem Menschen mit dunkler Hautfarbe in bedrohlichen Szenarien zu sehen sind. Die Medienanstalt Brandenburg hatte der AfD Brandenburg untersagt, das Video auf ihren Social-Media-Plattformen weiter zugänglich zu machen, sofern nicht sichergestellt ist, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren es üblicherweise nicht wahrnehmen. Dagegen hatte der AfD-Landesverband einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht, der im Februar 2025 abgelehnt wurde. Nun hat das Gericht auch im Hauptverfahren das Verbot bestätigt.
Das Gericht folgte der Einschätzung der KJM, dass der Spot die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen könne und aus Gründen des Jugendschutzes problematisch sei. Auch dem Argument der AfD, der Spot sei mit Nachrichtensendungen oder politischen Berichten vergleichbar und falle daher unter das „Berichterstattungsprivileg“, folgte das Gericht nicht. Das Gericht hält die Entscheidung der Medienanstalt für verhältnismäßig und sieht in diesem Fall den Jugendschutz als wichtiger an als die Interessen der AfD an der Verbreitung des Spots. Zum Zeitpunkt des Verbots habe es sich zudem nicht mehr um Wahlwerbung gehandelt, weshalb sie nicht mehr einem besonderen Schutz unterliege. Der Spot sei nun als Parteiwerbung anzusehen. Auch fehlende technische Möglichkeiten auf Social Media rechtfertigen keine Ausnahme von den Jugendschutzregeln.
Der Landesvorsitzende der AfD Brandenburg, René Springer, bezeichnet die Entscheidung als einen „Rückschlag für die politische Meinungsfreiheit“. Die Partei kann gegen das Urteil in Berufung gehen.
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Sophie-Marie Jahn 15.10.2026










